Siegel Brunnen Töppeln§1
Für die Erwerbung des Hiesigen Ortsbürgerrechts soll von solchen, welche der hiesigen Gemeinde nicht angehören ein Bürgergeld von Fünf Thalern zu Gemeindekasse erhoben werden. Hat der Einziehende Familie, so hat er außer dem von ihm selbst zu entrichtenden Bürgergelde für seine Ehefrau die Hälfte und für jedes seiner miteingezogenen, auch zu seinem Bunde stehenden Kinder den fünften Theil des gedachten Bürgergeldes zu entrichten.

§2
Für die Erwerbung des hiesigen Ortsbürgerrechts soll von einem Ein- heimischen bezüglich hier Heimatberechtigten ein Bürgergeld von nur Einem Thaler zur Gemeindekasse erhoben werden.

§3
Für die Erwerbung des Flurgenossenschaftsrechts soll von jedem 100 Thaler Steuerwerth, wobei die Spitzen bis 50 Thaler weggelassen und die Spitzen über 50 Thaler als volles Hundert gerechnet werden sollen, eine Gebühr von Fünfzehn Silbergroschen zur Gemeindekasse entrichtet werden, wobei jedoch ausdrücklich bestimmt wird, daß, wenn der Steuerwerth über 1000 Thaler beträgt, die Gebühr nicht mehr als fünf Thaler einschließlich der Sparteln betragen soll. Wird bei der ersten Erwerbung des Flurgenossenschaftsrechts die Gebühr von fünf Thalern nicht erreicht, so ist bei späteren Grundstückserwerbungen eine Gebühr nach obigen Maßstabe solange zu entrichten, bis die Summe von fünf Thalern erreicht ist.

§4
Für die Erteilung oder Erneuerung des hiesigen Schutzgenossenrechts ist eine Gebühr von Einem Thaler einschließlich der Sparteln zu entrichten.

§5
Wenn ein hier Heimatberechtigter eine im hiesigen Orte nicht heimatberechtigte Frauenperson heiratet, so hat er eine Abgabe von Einem Thaler zur Gemeindekasse zu entrichten.

§6
Wer zu den angesagten Versammlungen der Gemeinde oder der Gemeinderathes nicht zur anberaumten Stunde, sondern später oder gar nicht erscheint, zahlt eine Strafe von Sechs Pfennigen zur Gemeindekasse.